top of page

Wir wollen Sie bestmöglich in Ihren Vorhaben unterstützen.

Kommen Sie vorbei und vereinbaren Sie Ihr erstes Beratungsgespräch oder kontaktieren Sie uns per Telefon und E-Mail.

Das deutschlandweit anerkannte IHK-Zertifikat erreichen Sie bei uns  nur in einem Monat. Nutzen Sie dafür doch Ihren Anspruch auf Bildungsurlaub.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Coaching

1. Allgemeines

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bildungsakademie Zukunft gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden. Die AGB werden vom Kunden durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung. Abweichungen von den AGB bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebote, Preise

Alle Angebote sind freibleibend. Fehler und Irrtümer sind vorbehalten. Die Preise lauten in Euro und enthalten, wenn nicht anders vereinbart, die in Deutschland jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.

3. Dienstleistungsvertrag, Widerrufsrecht

Der Dienstleistungsvertrag kommt durch die Auftragserteilung des Kunden und dessen Annahme durch BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH zustande. Die Zulassung zur Teilnahme kann an das Bestehen von Auswahlverfahren geknüpft werden. Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme.

Es gilt die gesetzliche Widerrufsfrist.

4. Lieferfristen, Abnahme, Termine

Termine für Beratungs- und Trainingsleistungen werden von der Bildungsakademie Zukunft wie vereinbart wahrgenommen. Sollte ein Termin durch eine der Parteien nicht wahrgenommen werden können, kann bis zwei Wochen vorher ein Ersatztermin vereinbart werden. Kann keine Einigung zu einem Ersatztermin getroffen werden, wird die bereits gezahlte Teilnahmegebühr an den Kunden erstattet. Im Falle des unentschuldigten Terminversäumnisses durch den Kunden, bzw. einer Terminverschiebung durch den Kunden innerhalb zweier Wochen vor Termin erfolgt keine Erstattung der Teilnahmegebühr.

5. Absage von Bildungsmaßnahmen

Bildungsakademie Zukunft kann Bildungsmaßnahmen aus wichtigem Grund absagen. Zu den wichtigen Gründen zählen vor allem zu geringe Teilnehmerzahl, Ausfall von Dozenten oder höhere Gewalt. Für eventuelle Schäden, die aus der Absage von Bildungsmaßnahmen entstehen, kann keine Haftung übernommen werden.

6. Haftung

Eine Gewähr oder Haftung für Teilnahme oder Erfolg der Teilnahme ist sowohl gegenüber Teilnehmern als auch gegenüber Dritten ausgeschlossen. Wir haften nicht für eventuelle Schäden oder Rechtsfolgen, die aufgrund von Teilnahme oder Nichtteilnahme an unseren Bildungsmaßnahmen eintreten.
Allgemein wird vereinbart, dass im Falle einer Haftung die obere Haftungsgrenze bei dem für die Bildungsmaßnahme bezahlten Entgelt liegt.

7. Übertragung, Versand, Zahlung

Der Versand bzw. die elektronische Übertragung jeglicher Daten erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Vergütung unserer Leistungen hat bis 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.

8. Datenschutz

Sämtliche uns vorliegenden oder bekannten Informationen, die einen Auftrag selbst oder den Auftraggeber bzw. Kunden betreffen, werden vertraulich behandelt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Bildungsakademie Zukunft personenbezogene Daten des Kunden in maschinenlesbarer Form speichert und verarbeitet. Die Kundendaten werden nur zur internen Verwendung gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Flörsheim. Gerichtstand ist das für uns zuständige Amtsgericht Wiesbaden. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10. Wirksamkeit

Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine inhaltlich am nächsten kommende, richtige zu ersetzen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalvermittlung

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Wir weisen Sie darauf hin, dass bei uns nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten. Bitte lesen Sie sich die AGB sorgfältig durch. Bei Unterzeichnung der Auftragsbestätigung treten die AGB sofort in Kraft. Sie gelten für jeden Folgeauftrag gleichermaßen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

§1 Allgemeines

  1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge über die Personalvermittlung. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende AGB des Auftraggebers, die von BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind für BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH unverbindlich, auch wenn der Verwendung anderer AGB nicht ausdrücklich widersprochen wird.

  2. Der Vertragsabschluss bedarf zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündlich erteilte Aufträge sind nur verbindlich, wenn sie durch BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH schriftlich bestätigt werden und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht.

§2 Gegenstand/ Durchführung des Vertrages

  1. BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH recherchiert auftrags- oder projektbezogen für den Auftraggeber und stellt dem Auftraggeber mögliche Exposés zur Verfügung. Auf Wunsch erfolgt dann eine persönliche Vorstellung des Bewerbers.

  2. BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Dienstleistung alle ihr zur Verfügung stehenden Fachkenntnisse und Erfahrungen einzusetzen und höchste Vertraulichkeit zu bewahren.

  3. Die Beratungen und sonstige Tätigkeiten werden nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH ist berechtigt, sich bei der Durchführung des Auftrages sachverständiger Dritter zu bedienen.

  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Vermittlungsauftrag benötigten Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH bekannt werden.

  5. Die jeweiligen Entscheidungen zu bzw. aus den Beratungsergebnissen sind von den zuständigen Organen des Auftraggebers in eigener Verantwortung zu treffen.

§3 Honorarbedingungen

Mit Abschluss eines Arbeits- Dienstvertrages zwischen einem von BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH vermittelten Bewerber und dem Auftraggeber sowie einer mit dem Auftraggeber verbundenen Gesellschaft wird für diesen abgeschlossenen Vermittlungsauftrag ein Honorar berechnet. Das Vemittlungshonorar umfasst dabei folgende Leistungen von BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH:

  • Gestaltung der Werbemittel, insbesondere der Personalsuchanzeigen

  • Sichtung und Vorauswahl der Bewerbungsunterlagen

  • Bewerberkommunikation

  • Vorbereitung und Durchführung der Bewerbungsgespräche

  • Vorbereitung und Durchführung von Assessments

  •  Darstellung der Bewerber durch aussagefähige Exposés

  • Vorstellung der Bewerber und Teilnahme an den Auswahlgesprächen

 

Die Vermittlungstätigkeit von BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH ist ausschließlich

erfolgsbezogen.

Wird der von BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH vermittelte Bewerber vom Auftraggeber nicht eingestellt, wird keine Provision geschuldet. Preisvereinbarungen verstehen sich als Nettopreise. Hinzu tritt die jeweils gesetzlich geltende Mehrwertsteuer. Rechnungen sind ohne Abzug von Skonto sofort nach Eingang zu zahlen. Bei Provision ist fällig bei Zustandekommen des Arbeits-/Dienstvertrages, soweit sich einzelvertraglich nichts anderes ergibt. Der Auftraggeber kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet.

 

Wird das Arbeitsverhältnis der vermittelten Fachkraft während den ersten drei Monaten

beendet, entfällt eine anteilige Vermittlungsgebühr gemessen an 3 Monaten.

Beispiel: verlässt eine von uns vermittelte Fachkraft Ihre Firma nach einem Monat, werden

Ihnen 7% vom Bruttojahresgehalt zurückerstattet.

Nach zwei Monaten 5% und nach drei Monaten 3% vom Bruttojahresgehalt zurückerstattet.

Verlässt die vermittelte Fachkraft das Unternehmen des Leistungsempfängers innerhalb der

ersten 14 Tage nach Arbeitsbeginn, entfällt der entsprechende Rechnungsbetrag komplett.

§4 Haftung

  1. Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach unseren Kenntnissen, Erfahrungen und Kompetenzen.

  2. Die Dienstleistung von BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH für die Personalvermittlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Prüfung der Eignung des Bewerbers. Der Auftraggeber trägt mit Abschluss des Arbeits-/Dienstvertrages mit dem Bewerber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung. BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH und eventuelle Erfüllungsgehilfen haften nicht für Ansprüche und Schäden, die sich aus einer eventuellen Nichteignung des Bewerbers ergeben.

  3. Offenbare Unrichtigkeiten (Schreibfehler, Rechenfehler, Formfehler) in Notizen, Protokollen, Berechnungen, etc. können von BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH jederzeit berichtigt werden.

Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel BaZ Bildungsakademie Zukunkft GmbH unverzüglich anzuzeigen. Eine weitergehende Haftung von BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH ist ausgeschlossen.

§5 Vertragsbeendigung

  1. Der Vermittlungsauftrag gilt als beendet und erfüllt, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem seitens BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH vermittelten Bewerber zustande gekommen ist.

  2. Der Vermittlungsauftrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

  3. Die bis zum Wirksamwerden der Kündigung angefallenen Kosten gem. § 3 (2) bis (4) sind, soweit sie vor Zugang der Kündigungserklärung veranlasst wurden, zu zahlen.

  4. Für den Fall der Kündigung durch den Auftraggeber wird das Vermittlungshonorar ebenso fällig, falls der vorgeschlagene Bewerber innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrages eingestellt wird gem. § 3 (1).

§6 Schweigepflicht

  1. BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH und die für die tätigen Personen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH nicht zur Weitergabe solcher Informationen befugt ist.

  2. BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten und zu speichern.

§7 Schlussbestimmungen

  1. Der Auftraggeber willigt ein, dass seine durch die Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten innerbetrieblich von BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH gespeichert und automatisiert verarbeitet werden.

  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und dessen Wirksamkeit ist Wiesbaden.

  3. Alle Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.

  4. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An der Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine solche, zulässige, treten, dass mit der, der bezweckte wirtschaftliche und rechtliche Erfolg weitgehendst erreicht wird.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung

 

§ 1 Allgemeines

Für sämtliche von BaZ Bildungsakademie Zukunft GmbH (Verleiher) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜG-Vertrag) erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen - AGB. 

Abweichende AGB des Auftraggebers (Entleiher) gelten auch dann nicht, wenn der Verleiher nicht ausdrücklich widerspricht oder der Entleiher erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

§ 2 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

(1) Der Verleiher erklärt, im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu sein, zuletzt erteilt von der Bundesagentur für Arbeit in Hessen. Diese Erlaubnis ist zwischenzeitlich weder widerrufen noch zurückgenommen worden. Der Verleiher verpflichtet sich, die Erlaubnisurkunde auf Verlangen des Entleihers vorzulegen.
(2) Der Verleiher wird den Entleiher unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) informieren. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.

§ 3 Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Als Personaldienstleister stellen wir Ihnen auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) unsere Zeitarbeitnehmer/innen (nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt, diese Bezeichnung gilt aus Gründen der Lesbarkeit für beide Geschlechter) zur Verfügung. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Ihnen und uns ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Diese Verträge werden für uns erst dann verbindlich, wenn eine von Ihnen unterzeichnete Vertragsurkunde bei uns vorliegt. Die AGB sind Bestandteil aller – auch zukünftigen – Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträge insbesondere der Arbeitnehmerüberlassungsverträge. Ihre gegebenenfalls abweichenden Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen.

§ 4 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Gemäß § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterliegt die Tätigkeit des Mitarbeiters den im Entleiherbetrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die sich hieraus ergebenden Pflichten unbeschadet unserer Pflichten Ihnen obliegen. Die sicherheitstechnische Unterweisung des Mitarbeiters vor Arbeitsaufnahme am Einsatzort in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes sowie die entsprechenden Maßnahmen zu deren Abwendung werden gemäß § 12 Abs. 2 ArbSchG von Ihnen vorgenommen. Dabei unterweisen Sie den Mitarbeiter unter Berücksichtigung von dessen Qualifikation und Erfahrung bezogen auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich in Sicherheit und Gesundheitsschutz. Dies umfasst auch die Unterweisung mit Übung bei der Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder irreversiblen Gesundheitsschäden (Risiken der Kategorie III im Anhang I der PSA-Verordnung EU) schützen soll. Die Unterweisung muss dokumentiert werden. Sie überwachen im Einsatzverlauf, dass der Mitarbeiter alle erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen ordnungsgemäß benutzt. Die für die Tätigkeit der Mitarbeiter notwendigen arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorgen bzw. Eignungsuntersuchungen werden Ihrerseits bei der Auftragsvergabe benannt. 
Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird vereinbart, wer diese veranlasst. Die Angebots- und Wunschvorsorge i.S.d. der ArbMedVV wird durch uns sichergestellt. Sie haben entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen gem. § 10 ArbSchG Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der  Beschäftigten erforderlich sind. Sie verpflichten sich uns einen Arbeitsunfall unverzüglich zu melden und diesen gemeinsam zu untersuchen. Ist der Mitarbeiter gemäß den einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften vor der Aufnahme bestimmter Tätigkeiten, z. B. Steuern von Flurförderzeugen schriftlich mit der Ausübung dieser Tätigkeit zu beauftragen, so nehmen Sie die schriftliche Beauftragung vor und lassen uns eine Kopie zukommen. Eine von uns beauftragte Person ermittelt, beurteilt und dokumentiert gem. §§ 5 f. ArbSchG i.V.m. § 11 Abs. 6 AÜG im Rahmen von sicherheitstechnischen Arbeitsplatzbesichtigungen am Tätigkeitsort die Gefährdungen für die Mitarbeiter. Sie gestatten dem von uns Beauftragten den Zugang zu den Arbeitsplätzen. Sollten sich nach durchgeführter Arbeitsplatzbesichtigung die erfassten Arbeitsbedingungen ändern, so informieren Sie uns umgehend. Sie sorgen für die Einhaltung des ArbZG. Soweit behördliche Genehmigungen notwendig sind, werden diese von Ihnen eingeholt. Umbesetzungen der Mitarbeiter von uns innerhalb des Entleihbetriebes sind nur mit vorheriger Zustimmung unsererseits möglich.

§ 5 Haftung

Wir haften neben der Erfüllung der Vertragspflichten bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl der Mitarbeiter im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Auswahlverschulden beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der vorstehenden Auswahlverpflichtung entstehen. Die Höhe der Haftung für sämtliche daraus entstehenden Schäden ist ferner auf einen maximalen Betrag von insgesamt 260.000,-- € pro Kalenderjahr begrenzt. Für weitergehende Ansprüche haften wir nicht. Dies gilt nicht für Körperschäden/Todesfälle. Sie stellen uns insoweit von allen Ansprüchen, auch solcher Dritter, frei. Wir haften weiterhin nicht, soweit unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und andere Wertsachen betraut werden. Sollten Sie oder Ihre eigenen Mitarbeiter unsere Mitarbeiter im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benachteiligen, stellen Sie uns von allen Ansprüchen der benachteiligten Mitarbeiter, im Innen- und soweit möglich im Außenverhältnis frei, die gegenüber uns geltend gemacht werden. Sie ersetzen uns auch einen weitergehenden Schaden. Die Haftung von uns ist ausgeschlossen, sofern nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Schadenseintritt eine schriftliche Anmeldung des Schadensersatzanspruchs und – im Falle der Ablehnung durch uns – innerhalb von einem Kalendermonat eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt (Ausschlussfrist).

§ 6 Bereitstellung von Mitarbeitern

Bei Vorliegen besonderer Umstände können wir die Bereitstellung von Mitarbeitern zeitlich verschieben. Auch ein Rücktritt vom Vertrag ist ganz oder teilweise möglich. Ein Umstand gilt dann als besonders, wenn die Bereitstellung von Mitarbeitern dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich gemacht wird. Dies gilt nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen durch uns. Soweit wir berechtigt sind, die Bereitstellung von Mitarbeitern zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schadensersatzansprüche von Ihnen, gleich welchen Rechtsgrundes, ausgeschlossen. Haben Sie die Unmöglichkeit der Leistung
zu vertreten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wird Ihr Betrieb legal bestreikt, so stellen wir kein Personal zur Verfügung.

§ 7 Mitarbeiteraustausch

Nimmt der zur Überlassung vorgesehene Mitarbeiter seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort oder fehlt er aus sonstigen Gründen, sind wir von Ihnen hiervon umgehend zu unterrichten. Wir sind berechtigt, eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies trotz unseres Bemühens nicht möglich, werden wir für die Zeiten von der Überlassungspflicht befreit. Falls Ihnen die Leistungen eines von uns überlassenen Mitarbeiters begründet nicht ausreichend erscheinen und Sie uns innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigen, werden wir Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden Ihnen dann jedoch nicht berechnet.

§ 8 Kündigung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien jederzeit mit der im AÜV angegebenen Frist gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 9 Verschwiegenheit

Unsere Mitarbeiter sind arbeitsvertraglich zur Verschwiegenheit bezüglich aller Ihrer Geschäftsangelegenheiten verpflichtet.

§ 10 Einsatzort

Der überlassene Mitarbeiter ist von uns auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet worden. Er wird Ihnen lediglich zur Ausführung der im AÜV angegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt. Der überlassene Mitarbeiter darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind. Sie haben dafür Sorge zu tragen.

§ 11 Rechnungslegung und Zuschläge

Maßgebend für die Abrechnung ist der auf dem AÜV jeweils vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Unsere Mitarbeiter werden Ihnen wöchentlich Tätigkeitsnachweise vorlegen, die Sie rechtsverbindlich gegenüber uns bestätigen. Bei Monatswechsel im Wochenverlauf sind zwei Tätigkeitsnachweise zu erstellen und von Ihnen am letzten Arbeitstag des Monats sowie am letzten Arbeitstag der Woche zu quittieren. Im Falle des Einsatzes von elektronischer Zeiterfassung erfolgt die wöchentliche Abrechnung auf Basis der dokumentierten Arbeitsstunden. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Sie sind zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung bzw. Minderung unserer Forderungen nur berechtigt, wenn Ihre Ansprüche schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Die Preise gelten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen abzutreten. Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt. Im Falle des Zahlungsverzuges werden die gesamten offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Weiterhin haben Sie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Diese betragen derzeit 9 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird von uns vorbehalten. Im Falle einer Stundungsvereinbarung werden Stundungszinsen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes erhoben, sofern in der Stundungsabrede nichts anderes vereinbart ist.

Zeiten für Rufbereitschaft und Reisezeiten unserer Mitarbeiter werden mit dem vereinbarten Stundenverrechnungssatz berechnet.
Von mehreren für eine Arbeitsstunde eines Mitarbeiters anfallenden Zuschlägen wird jeweils nur der höchste berechnet. Ausgenommen sind Nachtarbeitszuschläge. Bei der Ableistung von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Die Zurverfügungstellung von Werkzeug und sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach
Vertragsabschluss gesetzlich oder tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, eine Verteuerung herbeiführen. In diesen Fällen sind Sie berechtigt, den Vertrag binnen drei Tagen nach Zugang der Anzeige zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.

§ 12 Übernahme von Mitarbeitern und Personalvermittlung

Sollte der zur Überlassung vorgesehene Kandidat/in bzw. der überlassene Mitarbeiter nach seiner Vorstellung durch uns oder unmittelbar nach Beendigung seiner Überlassung an Sie, ohne dass er für einen weiteren Arbeitgeber zwischen den Arbeitsverhältnissen tätig geworden ist, für Sie als Arbeitnehmer tätig werden, so gilt dies als Fall der Personalvermittlung. Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ihnen und einem an Sie überlassenen Zeitarbeitnehmer aus der Überlassung wird eine Vermittlungsvergütung fällig. Dies gilt auch, wenn die Begründung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung erfolgt, es sei denn, die Begründung des Arbeitsverhältnisses beruht nicht auf der Überlassung des Zeitarbeitnehmers. Die Vermittlungsvergütung bemisst sich anhand des Bruttomonatsgehalts, das der eingestellte Zeitarbeitnehmer bei Ihnen erhält und beträgt bei Übernahme ab dem ersten Tag der Überlassung bis zum Ablauf des 3. Monats der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, vom 4. bis Ablauf des 6. Monats 1,5 Bruttomonatsgehälter, vom 7. bis Ablauf des 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt und vom 10. bis Ablauf des 12. Monats 0,5 Bruttomonatsgehalt. Nach Ablauf des 12. Monats der Überlassung ist die Übernahme kostenfrei. Bei Einstellung eines Ihnen vorgestellten Bewerbers ohne vorherige Überlassung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten wird eine Vermittlungsvergütung i.H.v. 28 % des zukünftigen Jahresbruttogehaltes bei Ihnen fällig, es sei denn, die Einstellung beruht nicht auf der Vorstellung des Bewerbers. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere zur Höhe der Vermittlungsvergütung, sind im Einzelfall möglich und gelten vorrangig. Sie sind verpflichtet, uns Auskunft über das mit dem Zeitarbeitnehmer oder dem vorgestellten Bewerber vereinbarte Bruttomonatsgehalt bzw. Jahresbruttogehalt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Geben Sie zwei Wochen nach Aufforderung durch uns keine Auskunft über die Höhe des Bruttomonats-/Jahresbruttogehaltes, sind Sie verpflichtet, eine Vermittlungsvergütung in Höhe von zwei Kundenmonatsumsätzen zu zahlen, die sich nach dem für den Zeitarbeitnehmer vereinbarten Stundentarif und der von ihm während der Überlassung geleisteten Arbeitszeit oder dem für die Überlassung des Bewerbers vorgesehenen Stundentarif und für diesen vorgesehenen Arbeitszeit bemisst.

§ 13 Schriftformerfordernis und Gerichtsstand

Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und sowohl von uns als auch von Ihnen unterschrieben sind. Dies gilt auch für Änderungen der Schrift-formabrede. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss der gesetzlichen Bestimmungen, die auf internationales Recht verweisen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt eine Bestimmung, die dem mutmaßlichen Willen und den Interessen der Parteien nach Treu und Glauben am ehesten entspricht. Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche aus dem AÜV ist Wiesbaden.

§ 14 Handels-und Wirtschaftssanktionen

Sie erklären, dass weder Sie noch Ihre Organe, Mitarbeiter und Konzerngesellschaften oder Parteien, die in Ihrem Besitz stehen oder von Ihnen kontrolliert werden mit Handels- und Wirtschaftssanktionen (Sanktionen) belegt bzw. Gegenstand eines Anspruchs, Verfahrens oder Untersuchung in Bezug auf Sanktionen sind oder gewesen sind. Sie erklären weiterhin, dass Sie weder im Besitz einer Partei stehen noch von einer Partei kontrolliert werden, die mit Sanktionen belegt ist. Sie ergreifen angemessene Maßnahmen, dass Sie, Ihre Mitarbeiter und Konzerngesellschaften etwaige auferlegte Sanktionen einhalten und unternehmen keine Aktivitäten, die dazu führen, dass wir, unsere Konzerngesellschaften und Mitarbeiter gegen Sanktionen verstoßen. Sie versichern, den Unternehmen von uns und Mitarbeitern keine Gelder anzubieten, die von Geschäften oder Transaktionen mit Parteien bzw. Beteiligten herrühren, die mit Sanktionen belegt sind bzw. von Handlungen, welche im Widerspruch zu Sanktionen stehen.

§ 15 Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere die Inhalte und Konditionen des Vertrages, sowie als vertraulich gekennzeichnete Geschäftsangelegenheiten, vertraulich zu behandeln und gegenüber Dritten geheim zu halten. Als Dritte in diesem Sinne gelten nicht Unternehmen der jeweiligen Konzerngruppe. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und der Vertraulichkeit, insbesondere nach EU-DSGVO sowie BDSG n. F., und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

Stand August 2021

bottom of page